In der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 18.03.2018 wurde die hier vorliegende Beitragsordung beschlossen.

  1. Alle Vereinsmitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Die Mitgliedsbeiträge können in vierteljährlicher, halbjährlicher oder jährlicher Zahlungsweise erhoben werden.
    Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
  2. Die Beiträge werden wie folgt eingezogen:
    1. bei vierteljährlicher Zahlungsweise:
      zum 15. der Monate Januar, April, Juli und Oktober
    2. bei halbjährlicher Zahlungsweise:
      zum 15. der Monate Januar und Juli
    3. bei jährlicher Zahlungsweise:
      zum 15. Januar

Fällt der Einzugstermin auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich der Einzug auf den nächstfolgenden Werktag (Bankarbeitstag).

Das Mitglied erteilt dem Turnverein hierfür ein SEPA-Lastschriftmandat.

  1. Der monatliche Grundbeitrag beträgt:
    1. Für Erwachsene als Einzelmitglied (ab dem vollendeten 18. Lebensjahr) 7,- €
    2. Für Jugendliche (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) 5,- €
      sowie Schüler, Studenten als Einzelmitglied
    3. Familienbeitrag (beide Ehegatten sowie alle Kinder bis zur 12,- €
      Vollendung des 18. Lebensjahres)
      Diese Beitragsart wird ab dem 01.01.2016 nicht mehr angeboten.
      Bestehende Mitgliedschaften in dieser Beitragsart bleiben weiterhin erhalten.

Punkt b und c sind ermäßigte Beiträge und werden nur gewährt, wenn entsprechende schriftliche Nachweise rechtzeitig vorgelegt werden.

  1. Sonderbeiträge zu bestimmten Gruppen bzw. Abteilungen:
    Diese Beiträge werden monatlich zusätzlich zum Grundbeitrag erhoben.
    1. Tanzsportabteilung (je erwachsener Person) 4,- €
    2. Tanzsportabteilung (Kinder und Jugendliche) 1,- €
    3. Linedance (je Person) 3,- €
    4. Zumba (je Person) 3,- €
    5. Tischtennis (je erwachsener Person) 2,- €
    6. Rope Skipping (je Person) 2,- €
  1. Sonstige Gebühren
    1. Aufnahmegebühr (je Neuantrag) 5,- €
    2. Bearbeitungsgebühr für Rücklastschriften und Mahnungen 5,- €
  2. Eine Anpassung der Beiträge innerhalb der vom Sportbund vorgeschlagenen Mindestbeiträge ist jederzeit und ohne Beschluß möglich.
  3. Mit Ausnahme der in Punkt 6 genannten Gründe, kann diese Beitragsordnung nur durch die Mitgliederversammlung geändert werden.

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